Lösung in der Probezeit
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Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber jederzeit ohne Einhaltung von Frist/Termin und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Maximal ein Monat
Die Probezeit darf maximal einen Monat betragen. Ausnahme: Für Lehrlinge sieht das Gesetz eine Probezeit von 3 Monaten vor.
Die Probezeit gilt nur, wenn sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Vielfach sehen auch Kollektivverträge eine Probezeit vor!
Ist in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von mehr als einem Monat vereinbart, gilt der über den ersten Monat hinausgehende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeitverhältnis.
Ist im Kollektivvertrag eine kürzere Probezeit (kürzer als ein Monat) vorgesehen, gilt der über diesen Zeitraum hinausgehende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeitsverhältnis.
Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen eines vom Gesetz verbotenen Grundes ("Diskriminierungsgrund") gelöst, kann der Arbeitnehmer zwischen Anfechtung der Beendigungserklärung und Schadenersatzansprüchen wählen.
Unzulässig sind Beendigungen wegen- der ethnischen Zugehörigkeit
- Religion oder Weltanschauung
- des Alters
- der sexuellen Orientierung
- einer Behinderung
- des Geschlechtes
Auf die Frist achten!
Die Anfechtung muss binnen 2 Wochen ab Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen! Für die Geltendmachung von Schadenersatz ist hingegen eine 6-monatige Frist vorgesehen.
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