Freier Dienstvertrag

Man hat Ihnen angeboten, als freie/r DienstnehmerIn zu arbeiten. Dabei entstehen oft Unsicherheiten. Hier die Antworten zu häufig gestellten Fragen:

zum Seitenanfang Merkmale des freien Dienstvertrages:
  • geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
  • Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
  • sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
  • sie können eigene Arbeitsmittel verwenden
  • sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
  • sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt
zum Seitenanfang Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis

  • Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).

  • Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für Sie nicht. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien DienstnehmerInnen im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt.

  • Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.

  • Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.
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Unterschied zum Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).

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Sozialversicherungsbeiträge & Steuern?

Es müssen - bis auf winzige Details - die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt Ihr Arbeitgeber für Sie ab.

Die Einkommens- und Umsatzsteuer müssen Sie selbst zahlen, d.h. Sie müssen eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:
  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung (seit 1.1.2008 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung (seit 1.1.2008)
  • Insolvenzentgeltsicherung (seit 1.1. 2008)

Das gilt bei der Abfertigung

Seit 1.1.2008 sind die Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers ...

Seit 1.1.2008 sind freie DienstnehmerInnen in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden. Sie erhalten Insolvenz-Entgelt, wenn ihr/e AuftraggeberIn insolvent wird.

Das Geld wird über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt, ist als Entgelt aus unselbstständiger Arbeit zu sehen und muss daher nicht extra der Finanz gemeldet werden - die Daten werden vom Fonds an das Finanzamt übermittelt.

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