Feiertagsruhe

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr des Feiertags beginnen muss.

Die gesetzlichen Feiertage, welche den ArbeitnehmerInnen unabhängig von einer allfälligen Religionszugehörigkeit zustehen, sind:

Gesetzliche Feiertage:
  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Dreikönigstag)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanitag)

Das gilt für den Karfreitag

Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in diesem Fall die Religionszugehörigkeit nachzuweisen.

Was für den Jom Kippur gilt

Aufgrund eines Generalkollektivvertrages gilt der Jom Kippur (Versöhnungstag) für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitsfreier Tag (bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) - und zwar dann, wenn die betreffenden ArbeitnehmerInnen

  1. in einem Unternehmen beschäftigt sind, das den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehört
  2. in Österreich wohnhaft sind
  3. ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen.

Die Freistellung ist darüber hinaus nur dann zu gewähren, wenn die Arbeitsleistung der Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft aus betriebsbedingten Gründen nicht erforderlich ist und die ArbeitnehmerInnen die Freistellung mindestens eine Woche vorher vom Arbeitgeber verlangen.

Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten

Arbeitnehmer, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.

Entgelt für Feiertagsruhe

Der Arbeitnehmer erhält für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit das Entgelt, das ihm gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Ausfallsprinzip, sogenanntes Feiertagsentgelt).

Bei variablen und leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten (z.B. Akkord, Überstunden, Zulagen) ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten oder Kilometergelder) bleiben unberücksichtigt.

Feiertagsarbeit

Arbeiten Sie an einem gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. Haben Sie Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit am Feiertag vereinbart, muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.

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