Dienstverhinderungen
Muss der Arbeitgeber frei geben?
Sowohl erfreuliche (Hochzeit, Geburt) als auch unerfreuliche (Todesfall, Begräbnis etc.) Anlässe stellen Arbeitnehmer vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber dafür frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt?
Die dabei anzuwendenden Regelungen sind bei Arbeitern und Angestellten zum Teil unterschiedlich.
- Dienstverhinderung - Arbeiter
- Dienstverhinderung - Angestellte
- Dienstverhinderung bei Hochwasser & Naturkatastrophen
- Dienstverhinderung bei Schneechaos
Dienstverhinderung - Arbeiter
Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. So das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Achtung:
Diese Bestimmung im ABGB, die Anlass und Dauer für eine Dienstverhinderung völlig offen lässt und daher auf viele Anlässe im jeweils notwendigen Zeitausmaß angewendet werden kann, ist allerdings nicht zwingend. Sie gilt nur, wenn weder der Kollektivvertrag, noch eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag eine exakte Regelung über Dienstverhinderungen enthält.
- Es sind auch in fast allen Kollektivverträgen die entgeltpflichtigen Hinderungsgründe und die dafür zu gewährende Freizeit vollständig angeführt. Eine bezahlte Freistellung gibt es daher ausschließlich für die angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.
- Teilzeit Beschäftigten gebührt die Freizeit nur im anteiligen Ausmaß.
Beispiel:
Im Gastgewerbe gebührt bei eigener Eheschließung eine bezahlte Freizeit von zwei Tagen.
- Vollzeit: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und 5-Tage-Woche sind dies 16 Stunden Freizeit (40 Stunden : 5 Tage = 8 Stunden täglich x 2 Tage).
- Teilzeit: Arbeitet eine Dienstnehmerin nur 10 Stunden (etwa Freitag und Samstag je 5 Stunden), so hat sie nicht die ganze Woche frei - sondern lediglich 4 Stunden (10 Stunden Wochenarbeitszeit : 5 Tage = 2 Stunden täglich x 2 Tage).
Dienstverhinderung - Angestellte
Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Dies regelt das Angestelltengesetz. Eine Obergrenze für die Dauer der jeweiligen Verhinderung ist nicht festgesetzt.
Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen in Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, dann dürfen sie nur günstiger sein.
Achtung:
Sind in den Angestellten-Kollektivverträgen daher Zeiten für Dienstverhinderungen festgeschrieben, so handelt es sich um Mindest-Richtwerte.
- Ist eine längere Arbeitsverhinderung erforderlich, kann das angegebene Ausmaß auch überschritten werden. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit nachweisen können - ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben.
- Die vorgesehene Freizeit bezieht sich in der Regel auf eine Vollzeit-Beschäftigung. Bei Teilzeit Beschäftigten ist das anteilige Ausmaß heranzuziehen.
Beispiel:
Im Allgemeinen Gewerbe ist bei eigener Eheschließung eine bezahlte Freizeit von drei Tagen vorgesehen.
- Vollzeit Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und einer 5-Tage-Woche sind dies 24 Stunden Freizeit (40 Stunden : 5 Tage = 8 Stunden täglich x 3 Tage).
- Teilzeit Arbeitet eine Dienstnehmerin nur 10 Stunden (etwa Mittwoch und Freitag je 5 Stunden), so gibt es nicht die ganze Woche frei – sondern lediglich 6 Stunden (10 Stunden Wochenarbeitszeit : 5 Tage = 2 Stunden täglich x 3 Tage)
Dienstverhinderung bei Hochwasser & Naturkatastrophen
Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer vor arbeitsrechtliche Fragen.
Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zB Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sog Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.
Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Hier ist die Rechtslage für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich.
Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gem § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch haben Arbeiter in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Ich komme pünktlich zur Arbeit, kann die Arbeit aber nicht antreten, weil der Betrieb meines Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?
Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit (zB Überschwemmung einer ganzen Region), ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gem § 1155 ABGB besteht.
Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist (zB Straßen, Zugsverbindung ist möglich).
Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.
Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.
Wie ist die Rechtslage, wenn ich selbst nicht von einer Katastrophe betroffen bin, mich jedoch freiwillig zu Hilfsdiensten melde (zB Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden) oder freiwilliger Mitarbeiter bei Hifsorganisationen bin?
Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren (zB Urlaub, Zeitausgleich).
Als freiwilliger Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (zB Rotes Kreuz) dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert.
Im Fall der Nothilfe (zB Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Dienstgeber muss jedoch erfolgen; dies kann auch nachträglich sein.
Dienstverhinderung bei Schneechaos
Wenn Sie auf Grund von Schneeverwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, so liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das zu spät Kommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt.
Jedoch nur dann, wenn Sie alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um trotz Schneeverwehungen/Schneechaos pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen.
Was ist mir zumutbar?
Sie sind dazu verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (zB früher aufbrechen, eigener PKW anstatt öffentlicher Verkehrsmittel,...), um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen! Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW nicht möglich ist. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Wenn Sie wegen der Schneeverhältnisse nicht in die Arbeit gehen können, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt.
Verspätung oder Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund
Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.
Anspruch auf Entgelt
Der Entgeltanspruch ist für Angestellte und Arbeiter/-innen unterschiedlich geregelt:
- Für Angestellte gilt
Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend geregelt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen.
- Situation bei Arbeiter/-innen Arbeiter/-innen haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
Rechtsunterstützung
Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft.


