Bezahlungsinfo in Stelleninseraten
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Verpflichtende Bezahlungsinfo in Stelleninseraten
Ab März 2011 muss in jeder Stellenanzeige stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif.
Wissen ArbeitgeberIn (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden.
Orientierungshilfe
Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können Sie dem Inserat in der Regel nicht entnehmen. Ist die Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss auch das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein.
Sanktionen, wenn das Inserat nicht passt...
Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es ab 1.1.2012 Sanktionen: Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellenausschreibung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können StellenbewerberInnen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.
Tipp
Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick:
1. Wenn Sie einen Job suchen, wissen Sie, wie viel mindestens gezahlt wird.
2. Sie können Jobangebote beim Verdienst leicht vergleichen.
3. Auch wenn Sie keinen Job suchen, können Sie sehen, wie viel in Ihrer Branche zumindest bezahlt wird.
4. Schon im Vorfeld von Gehaltsverhandlungen wissen Männer und Frauen, was sie erwarten können. Damit haben Frauen eine Hürde weniger, wenn es darum geht, gleich gut wie männliche Kandiaten bezahlt zu werden.
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