Arbeitslos - was nun?
Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie nach der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses, freien Dienstverhältnisses oder der Selbstständigkeit noch keine neue Beschäftigung gefunden haben.
Die Arbeitslosigkeit wird durch das Arbeitsmarktservice auf Grund Ihrer Angaben, die Sie im Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemacht haben sowie der vorgelegten Dokumente, geprüft.
Wo und wann müssen Sie den Antrag stellen?
Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice (AMS), in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren ständigen Aufenthalt haben. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst rasch nach Ende Ihrer Beschäftigung persönlich beim zuständigen AMS zu melden.
Wann bekommen Sie das Arbeitslosengeld?
Wenn alle Voraussetzungen passen, bekommen Sie das Arbeitslosengeld ab dem Tag, an dem Sie den Anspruch gelten machen, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem Ihr Beschäftigungsverhältnis endet.
Das Arbeitslosengeld kann auch rückwirkend zuerkannt werden: Wenn Ihr letzter Arbeitstag zum Beispiel an einem Freitag war, bekommen Sie das Arbeitslosengeld auch für den darauf folgenden Samstag und Sonntag, wenn Sie sich am Montag beim AMS melden.
Frühzeitige Arbeitslosenmeldung
Wenn Sie eine frühzeitige Arbeitslosenmeldung machen, kann Ihnen das Arbeitslosengeld ebenfalls rückwirkend zuerkannt werden.
Das funktioniert so: Sie können sich frühzeitig arbeitslos melden, sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie müssen jedoch spätestens am letzten Beschäftigungstag beim AMS die Arbeitslosenmeldung machen.
Dann müssen Sie sich innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich beim AMS melden und den Anspruch geltend machen. Sie können sich auch über das eAMS-Konto arbeitslos melden. Das setzt aber eine vorherige frühzeitige Arbeitslosenmeldung voraus.
Bei der Antragstellung wird Ihnen der Antrag – auf dem das Datum der vorgeschriebenen Rückgabe vermerkt ist – ausgehändigt. Der Rückgabetermin ist unbedingt einzuhalten (auch wenn Sie noch nicht alle erforderliche Unterlagen zur Verfügung haben).
Näheres dazu unter Beim AMS arbeitslos melden.
Betreuungsplan
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Ihre auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen sind dabei „nach Möglichkeit zu erhalten oder auszubauen“.
Der Betreuungsplan soll zwar nach dem Willen des Gesetzes gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden. Wenn Sie aber mit dem Arbeitsmarktservice keine Einigung über den Inhalt erzielen können, kann das Arbeitsmarktservice den Betreuungsplan einseitig festlegen.
Gegen einen Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel (Berufung oder dergleichen) einlegen. Vom Betreuungsplan kann auch kein Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen abgeleitet werden, auch wenn diese ausdrücklich als Ziel im Betreuungsplan genannt sind.
Der Betreuungsplan muss Ihnen ausgehändigt werden. Sollte
dies nicht geschehen, ersuchen Sie Ihren oder Ihre BeraterIn um die Ausgabe des Betreuungsplanes, da dieser im Streitfall ein wichtiges Beweismittel sein kann.
Kontrollmeldungen beim AMS
Das Arbeitsmarktservice schreibt Arbeitslosen wöchentliche Kontrolltermine vor. Je nach Situation kann das AMS die Termine aber verringern. Die Kontrolltermine können einerseits auf der Meldekarte bei einer persönlichen Vorsprache vermerkt werden oder auch schriftlich durch das Arbeitsmarktservice erfolgen.
Die Kontrolltermine müssen unbedingt eingehalten werden - melden Sie sich nicht, verlieren Sie den Leistungsanspruch bis zur nächsten persönlichen Meldung. Informieren Sie daher bei Verhinderung unbedingt das AMS und gehen Sie sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes persönlich zum AMS um den Verhinderungsgrund nachzuweisen!
Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS
Jede maßgebliche Änderung ist dem AMS zu melden (z.B. Arbeitsaufnahme, Arbeitsaufnahme des Partners, Änderung des Partnereinkommens,...)
Es ist nicht möglich, hier alle meldepflichtigen Umstände aufzuzählen. Nehmen Sie im Zweifelsfall mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt auf, damit es nicht durch die Verletzung der Meldepflicht zu einem Geldverlust kommt!


