AK-Tipps zur Krankenversicherung: Antrag auf Befreiung der Rezeptgebühren stellen

Die Rezeptgebühr beträgt seit 1. Jänner 5,15 Euro. Das kann für Personen mit niedrigem Einkommen und/oder chronisch Kranken zu einer echten finanziellen Belastung werden. Vielen sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebühr nicht bekannt. Die AK-Sozialrechtsexperten stehen Versicherten mit Rat und Tat zur Seite und helfen ihnen damit, Geld zu sparen.

Nicht alle müssen automatisch die Rezeptgebühr bezahlen. Befreit sind

  • Pensionisten mit Ausgleichszulage,
  • Zivildiener, Asylwerber, Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (dazu gehören auch „Klassiker“ wie Röteln, Scharlach und Masern).
Von der Rezeptgebühr befreit werden können Personen mit niedrigem Einkommen:
  • Für Alleinstehende gilt ein Richtsatz von 814,82 Euro (netto 14 Mal im Jahr). Bei erhöhtem Medikamentenbedarf aufgrund chronischer Erkrankung sind es 937,04 Euro.
  • Für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften beträgt der Richtsatz 1.221,68 Euro (erhöht: 1.404,93 Euro).
  • Für Arbeitslose gilt ein Richtsatz von 950,62 Euro (auf zwölf Bezüge gerechnet).

Deckelung der Rezeptgebühr

Hat jemand im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt, ist diese Person automatisch für den Rest des Jahres befreit. Ein Problem dabei ist, dass Medikamente, die weniger als die Rezeptgebühr kosten, in diese Summe nicht mit eingerechnet werden. Die AK fordert deshalb, dass auch günstigere Medikamente auf dem persönlichen Rezeptgebührenkonto verbucht werden.

Befreiung: Kur-Selbstbehalte

Was viele Betroffene ebenfalls nicht wissen: Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt auch als Befreiung von Selbstbehalten bei Kur- und Genesungsaufenthalten. Den Antrag für die Befreiung von der Rezeptgebühr finden Sie in der Infobox.

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